Satzung des Fördervereins „prêt-allez “ zur Unterstützung des leistungssportlichen Fechtens
am BSTP NW in Leipzig und des Trägervereins FC Leipzig e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Förderverein „ prêt-allez“ Leipzig e.V., im folgendem auch Verein genannt.
(2) Sitz des Vereins ist in 04105 Leipzig, Sportforum 3.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen und Aufgaben
Der Verein hat den Zweck der Mittelbeschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung des Sports durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat. Der Satzungszweck wird durch die Weiterleitung der Mittel an den Fechtclub Leipzig e.V. zur Förderung des Sports verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(5) Der Verein darf im Sinne der Satzung zweckgebundene Spenden entgegen nehmen.

§ 5 Mitgliederrechte und –pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv das Vereinsleben mitzugestalten.
(2) Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Nur uneingeschränkt geschäftsfähige Mitglieder sind für Organfunktionen wählbar. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Organstellung.
(3) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge laut der aktuellen Beitragssatzung.
(4) Gerichtsstand ist Leipzig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) schriftlich erklärten Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, welcher mindestens 3 Monate vorher beim Vorstand angezeigt wird
b) Ausschluss
c) Tod (bei natürlichen Personen)
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie entscheidet über die Vereinsangelegenheiten, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugewiesen ist.
(2) Zu den Aufgaben und Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes über seine Tätigkeit und die Gesamtlage des Vereins
b) Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes aller vier Jahre
e) Erstellung einer Beitragssatzung.
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes sowie
g) über die Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Ladung satzungsgemäß erfolgt ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Abschluss der Jahresbilanz statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich durch Veröffentlichung unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung sowie der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen werden per Email versendet.
(5) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn
1. der Vorstand es beschließt, wozu er verpflichtet ist, wenn es das Wohl des Vereins erfordert
2. die Einberufung von mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Vereins schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird (Forderung der Einberufung durch die Vereinsmitglieder)
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:
1. von den stimmberechtigten Mitgliedern
2. vom Vorstand des Vereins
(7) Anträge sollten dem Vorstand spätestens eine Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
(8) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes wird in geheimer Abstimmung durchgeführt. Steht nur ein Bewerber zur Wahl eines Amtes, kann die Wahl auf Antrag auch offen durchgeführt werden. Dann gilt folgendes:
• Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Stehen mehrere Bewerber zur Wahl eines Amtes, dann gilt folgendes:
•Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich
vereinigt. Erreicht kein Bewerber im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine
Stichwahl zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 9 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und weiteren Mitgliedern.
(2) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich immer von zwei
Vorstandsmitgliedern vertreten.
Dem Gesamtvorstand gehören weiterhin an:
Protokollführer, Pressewart und weitere Beisitzer mit zu bestimmenden Aufgaben.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins eigenverantwortlich. Dabei hat er diese Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
(4) Vorstandssitzungen und Gesamtvorstandssitzungen finden regelmäßig statt.
Der Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung und zur Gesamtvorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden.
Der Vorstand und der Gesamtvorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
(6) Eilige Angelegenheiten können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden.
(7) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderungen, Auflösung
(1) Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Satzungsänderungen oder -Ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichtes oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Vorstand selbständig vornehmen. Dies ist der Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft mitzuteilen. Gleiches gilt für Satzungsänderungen, die nach europäischem Recht notwendig sind.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Fechtclub Leipzig e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen am 2. November 2015 in 04105 Leipzig, Am Sportforum 3, Fechtsaal des FC Leipzig e.V. laut vorliegendem Gründungsprotokoll.
Geändert am 25.Februar 2016 laut beiliegendem Sitzungsprotokoll.